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BRKE III Nrn. 0036 - 0038/2009 vom 18. März 2009 in BEZ 2009 Nr. 49
4.4. Bei der Frage, ob aus den (…) Abstellplätzen, die alle senkrecht zur Zu-
fahrtsstrasse angeordnet sind und ohne Vorplatz direkt an diese angrenzen, rück-
wärts oder vorwärts ausgefahren werden müsse, ist wiederum auf die Technischen
Anforderungen im Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung abzustellen. Entspre-
chend der Bedeutung der Strasse ist vom Typ A auszugehen. Bei diesem Typ darf
bei einzelnen Abstellplätzen rückwärts ausgefahren werden. An und für sich spricht
nichts dagegen, jeden Abstellplatz, der für sich allein betrachtet direkt von der Stras-
se zugänglich ist, als «einzelnen» Abstellplatz zu qualifizieren. Das Problem besteht
vielmehr darin, dass für jeden Abstellplatz auch die weiteren Mindestanforderungen
der Verkehrssicherheitsverordnung erfüllt sein müssen.
Dies gilt namentlich hinsichtlich der für die Verkehrssicherheit besonders wich-
tigen Sichtweite und Beobachtungsdistanz. Es kann offen bleiben, ob von den dies-
bezüglichen Anforderungen des Typs A aufgrund der Lage der Abstellplätze am En-
de einer Stichstrasse gewisse Erleichterungen gewährt werden könnten; jedenfalls
dürfen sie aber nicht einfach ignoriert werden. Aus den Planunterlagen erhellt, dass
zumindest bei denjenigen Senkrechtabstellplätzen, die nicht überbreit sind (Behin-
dertenplätze) und die beidseitig durch Hindernisse flankiert werden (parkierte Fahr-
zeuge), beim rückwärtigen Ausfahren so gut wie überhaupt keine Sicht besteht, bis
die Fahrzeuge etwa zur Hälfte rückwärts ausgefahren sind; in diesem Fall befinden
sie sich aber bereits mit dem Fahrzeugheck auf der Fahrbahn. Derartige Verhältnis-
se werden zwar bei Abstellplätzen in geschlossenen Parkierungsanlagen als unver-
meidlich hingenommen; in solchen Anlagen bewegen sich die Fahrzeuge in den
Fahrgassen jedoch in aller Regel sehr langsam und besteht das Verkehrsaufkom-
men nur aus Parkierenden. Wenn die rückwärtige Ausfahrt wie vorliegend unmittel-
bar auf eine dem allgemeinen Verkehr offen stehende Fahrbahn erfolgt, die zudem
bekanntermassen auch regelmässigen Lastwagenverkehr aufweist, sind diese Ver-
hältnisse aus der Sicht der Verkehrssicherheit nicht vertretbar. Sofern an Senk-
rechtparkplätzen festgehalten werden sollte, wären die Plätze daher so weit vom
Fahrbahnrand wegzurücken, dass ein eine ausreichende Sicht gewährleistender
Abstandsraum entsteht.